Wolkige Zeiten

16. Dezember 2013 | Erstellt von Markus Helfrich in Fachartikel

Nicht erst seit das Modewort Cloud aufgekommen ist, existieren Angebote vergleichbaren Umfangs. Lüftet man den Vorhang der Marketing-Worthülsen erscheint einem diese Wolke nicht mehr unbekannt: Sie haben bereits seit Jahren eine Mailadresse oder lassen Ihrer Firmen-Homepage von einem Dienstleister hosten? Willkommen zurück in der Cloud!

Was wird eigentlich im allgemeinen unter diesem Sammelbegriff verstanden, welche Ausprägungen gibt es und auf was muss man grundsätzlich achten, wenn man sich für eine Cloud-Lösung entscheidet?

 

Alter Service auf jungen Servern

Allgemein bezeichnet man jede IT-Dienstleistung als Cloud, wenn damit ein System oder ein Service physikalisch ausgelagert und über ein Netzwerk zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde muss sich also primär nicht um den Betrieb von Servern, Betriebssystemen oder Software kümmern. Bereits eine Mail-Adresse bei einem Hoster wie Web.de ist strenggenommen ein Cloud-Dienst. Dabei erhält man die Dienstleistung, Mails in einem Speicher vorgehalten zu bekommen.

Man darf einen wichtigen Fakt nicht vergessen: der Server existiert, wenn auch durch eine Wolke verhüllt, hat also einen Standort und ist an die dort geltenden rechtlichen Grundlagen gebunden. Dazu später mehr.

Diese „Services“ werden nach 3 Modellen unterteilt. Dabei ist die Unterscheidung in der Praxis schwer, da die Übergänge fließend sind:

Wird ausschließlich Hardware bereitgestellt, also Prozessoren, Festplatten und Speichermedien, verwendet man eine IaaS (Infrastructure as a Service). Hier ist der Kunde für die Auswahl, Bereitstellung und Wartung von Software selbst verantwortlich. Bei einer PaaS (Plattform as a Service) bekommt der Kunde eine Umgebung mit dynamischer Rechnerkapazität und einer Software-Plattform, in der er seine eigenen Anwendungen entwickelt oder betreibt. Zuletzt werden mit SaaS (Software as a Service) zusammengestellte Software-Pakete in einer Infrastruktur angeboten. Dabei geht es ausschließlich um den Zugang zu fertigen Standard-Lösungen.

Cloud bedeutet nicht „im nirgendwo“

Der physikalische Ort, an dem diese Cloud-Lösung untergebracht wird, entscheidet über einen weiteren Charakterzug:

Wird das System beim Kunden aufgestellt, betreibt er selbst diese Cloud – meist zum Zweck, sie nur firmenintern oder in der eigenen Organisation zu nutzen. Dabei spricht man von einer „Private Cloud“. Der wohl populärere Fall ist die „Public Cloud“. Vom Internet aus erreichbar und potentiell offen für jeden Nutzer wird diese Situation für Privatanwender genutzt. Das dritte Konzept ist die „Community Cloud“, eine bestimmte Funktionalität wird von verschiedenen Organisationen im Verbund genutzt und auch bezahlt. Hier steht die gemeinschaftliche Rechnerwolke im Vordergrund.

Allen 3 Arten gemein ist die wichtige Frage nach dem Datenschutz, denn die zugrundeliegenden Gesetze bestimmen sich nach dem Standort der Server. So sollte man skeptisch werden, wenn Dienstleister ihre Server in exotischen Ländern stehen haben, obwohl ihr Firmensitz in Deutschland liegt.

Selbst EU-weit sind die Datenschutz-Richtlinien von Land zu Land unterschiedlich. Dabei zählt Deutschland zu den strengsten Rechtshütern weltweit. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nicht nur einen deutschen Dienstleister sondern auch ein deutsches Hosting wählen. Schließlich ist beim Schutz eigener, sensibler Daten nur die sicherste Variante gut genug. Gesetzliche Grundlage hierfür ist in Deutschland unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz, welches die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte bei Strafe verbietet.

Verträge und Leistungen

Die Frage, um welche Vertragsart es sich bei Cloud-Dienstleistungen handelt, ist nicht einfach zu beantworten. Es kommt maßgeblich auf die Art der vereinbarten Leistungen an.

Bei Hosting-Verträgen stellt der Anbieter auf seinem Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung. Es ist also Sache des Kunden, diesen Speicherplatz zu nutzen und zu verwalten. Somit weist dieser Vertrag dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf.

Verträge über die Wartung von Software werden als Werkverträge eingeordnet, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktion und die Beseitigung von Störungen gerichtet sind. Aufwand ist hier nicht relevant, sondern das Einhalten der vereinbarten Leistung. Dagegen haben Dienstverträge den Charakter, dass konkrete Leistungsziele nicht beschrieben wurden und eine laufende Serviceleistung erbracht wird.

Versichert zum Beispiel ein Anbieter (z.B. per SLA), innerhalb einer bestimmten Zeit Probleme sämtlicher Art zu beheben, handelt es sich um eine Erfolgsschuld und Werkvertragsrecht ist anwendbar.

Gerade bei solchen Wartungsverträgen ist die Sicht auf die Details wichtig wie z.B. Reaktionszeiten, Ausfallzeiten, Wartungsumfang etc. Besprechen Sie mit Ihrem Dienstleister den genauen Umfang der vereinbarten Leistung und klären Sie die Konsequenzen bei Eventualitäten ab. Der Hinweis „marktüblicher Leistungsumfang“ ist sicher kein Anzeichen um argwöhnisch zu werden. Allerdings sollten sowohl Kunde als auch Dienstleister von einer hoffentlich „marktüblichen“ Transparenz profitieren und diese nicht scheuen.

Fazit

Sollten Sie sich für eine Cloud-Lösung interessieren, hat die Sicherheit Ihrer Daten oberste Priorität. Dafür sollten Sie unbedingt den Standort der Server sowie das geltende Datenschutzrecht klären. Schließlich sollte Ihnen der Dienstleister Ihres Vertrauens den genauen Leistungsumfang und Notfallszenarien beschreiben können.

IT kann komplex aber muss nicht immer kompliziert sein.

 

Weiterführende Informationen zum Thema Cloud und SLA-Verträge finden Sie unter

 

Markus Helfrich

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